1.3.1 erbschaft- und schenkungsteuer european@ccounting center of competence® vermögensteuer - modelo 714 ausländer, die unter dem sonderregime besteuert werden, unterliegen zwar der ver- mögensteuerpflicht, jedoch nur für die in spanien gelegenen güter und rechte. somit ist das sonderregime u.a. für personen mit hohem vermögen im ausland vorteilhaft. dabei ist jedoch zu berücksichtigen: ■ es ist kein doppelbesteuerungskommen anzuwenden, das die besteuerung auf bestimmte vermögenswerte beschränkt (z.b. spanien-deutschland auf immo- bilien). somit wird die vermögensteuer auf alle güter und rechte fällig, die sich in spanien befinden oder hier ausgeübt werden können (z.b. guthaben bei spa- nischen banken). ■ es gilt zwar der allgemeine freibetrag von 700.000,00 €, nicht jedoch der freibe- trag von 300.000,00 € für die hauptwohnsitzimmobilie, da diese regelung nur für steuerpflichtige gilt, die der vermögensteuer im rahmen der persönlichen d.h. unbeschränkten steuerpflicht unterliegen. die vermögensteuer wird mit dem modelo 714 eingereicht, die frist dafür ist der 30. juni des folgejahres. 1.3.1 erbschaft- und schenkungsteuer im unterschied zur vermögensteuer unterliegt der steuerpflichtige mit sonderre- gime bei der erbschaft- und schenkungsteuer der persönlichen, d.h. unbeschränk- ten steuerpflicht. das bedeutet, dass auch erbschaften und schenkungen, die zur gänze im ausland angesiedelt sind, der spanischen erbschaft- und schenkung- steuer unterliegen. hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass auf den balearen vergleichsweise günstige steuersätze gelten, nämlich 7 % auf schenkungen durch direkte angehörige sowie 1 % auf die ersten 700.000,00 € auf erbschaften durch direkte angehörige. sollten entsprechende vorgänge anstehen, wird eine kompe- tente beratung empfohlen, da besondere regelungen gelten, die im einzelfall be- trächtliche steuerliche auswirkungen haben können. 1.3.2 auslandsvermögenserklärung - modelo 720 die umfängliche erklärung über das auslandsvermögen muss vom steuerpflichti- gen, der dem sonderregime unterliegt – und solange er diesem unterliegt –, nicht eingereicht werden. 1.3.3 spanische wegzugsbesteuerung die wegzugsbesteuerung kommt nur unter bestimmten bedingungen zum tragen. u.a. muss der steuerpflichtige vor seinem wegzug zumindest 10 der 15 vorherge- henden jahre steuerlich in spanien ansässig gewesen sein. dabei werden jedoch die jahre, in denen das sonderregime gilt, nicht eingerechnet, d.h. für steuerpflich- tige unter dem sonderregime fällt keine wegzugsbesteuerung an. 07-2018 mandantendepesche juli 2018 11